FASCHING IN STOCKHEIM
EINE GELEBTE TRADITION
MIT ZUKUNFT
Schon vor fast 100 Jahren, um 1926, fuhren die ersten geschmückten Pferdewagen durch Stockheim – und brachten den Fasching ins Rollen. Seitdem ist unser Dorf zur närrischen Zeit nicht mehr wiederzuerkennen.
Den ersten offiziellen Umzug organisierte 1974 Helmut Kromik – und seitdem heißt es jedes Jahr am Faschingsdienstag: Stockheim steht Kopf! Bereits zum 47. Mal zog in diesem Jahr der bunte
Gaudiwurm durch unsere Straßen – organisiert und durchgeführt von einer engagierten Gruppe
Freiwilliger unter dem Namen FASS (Faschingsausschuss Stockheim).
Damit dieser Brauch weiterlebt und wir auch zukünftig mit Herz, Humor und Glanz & Gloria feiern können, wollen wir den nächsten Schritt gehen: Die Gründung eines eingetragenen
Vereins.
Denn nur mit einer starken Gemeinschaft können wir den wachsenden organisatorischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen gerecht werden – und gleichzeitig neue Ideen umsetzen.
Ob aktiv im Fasching oder passiv als Unterstützer – wir brauchen dich!
Wenn du Lust hast, Teil unserer närrischen Familie zu werden, findest du nachfolgend den vorläufigen Vereinszweck. Diesen haben wir bewusst nicht zu eng gefasst um für die Zukunft optimal
gewappnet zu sein.
Mach mit – für den Fasching, für Stockheim, für den Spaß!
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
01
Der Verein mit Sitz in Stockheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
02
Zweck des Vereins ist die Förderung von:
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist offen für weitere Abteilungen und Initiativen, die sich im Rahmen der
gemeinnützigen Zielsetzung für die lebendige Gestaltung des kulturellen Lebens in der
Gemeinde und der Region einsetzen.
03
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
04
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
05
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Eine angemessene Vergütung kann im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erfolgen.