Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 31.07.2026, Satzungsänderung FASSZINARIUM

Hallo liebe Vereinsmitglieder,

das Finanzamt hat uns im ersten Schritt wegen ein paar bürokratischer „Formfehler" in der ursprünglichen Satzung die Gemeinnützigkeit aberkannt. Keine Sorge, das passiert bei Neugründungen sehr häufig. In enger Abstimmung mit dem Finanzamt haben wir die entsprechenden Punkte nun korrigiert und angepasst.

Da jede Satzungsänderung offiziell von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, laden wir euch hiermit ganz herzlich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein:

Wann: Freitag, 31. Juli 2026 um 19:00 Uhr
Wo: Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Stockheim
Tagesordnung:
> Begrüßung durch den Vorstand
> Beschlussfassung über die Neufassung der Vereinssatzung (Anpassungen in § 1, § 2 und § 18 für das Finanzamt)
> Verschiedenes
Da es an diesem Abend ausschließlich um diesen einen Beschluss geht, wird die Versammlung voraussichtlich nicht viel Zeit in Anspruch nehmen. Damit ihr schon vorab genau wisst, worum es geht, haben wir euch im Anhang eine Übersicht der Änderungen beigefügt. Kurz gesagt: Wir haben lediglich den Vereinszweck exakter auf unser Fastnachtsbrauchtum zugeschnitten und die Klausel für den Fall einer Vereinsauflösung steuerrechtlich präzisiert. Für unser eigentliches Vereinsleben ändert sich dadurch absolut nichts.
 
Mit närrischen Grüßen
Euer Vorstand Fasszinarium e.V. 
 
Im Nachfolgenden die Anpassungen:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Alt (Fassung 01): Es hieß lediglich allgemein: „Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.“
 
Neu (Fassung 02): Da die Eintragung inzwischen erfolgt ist, wurden die konkreten Daten ergänzt: „Der Verein wurde am 11.11.2025 unter der Nummer VR 727423 in das Vereinsregister eingetragen.“
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Hier hat das Finanzamt die größten Anpassungen gefordert, da die alte Fassung steuerrechtlich zu ungenau formuliert war und nicht exakt dem Wortlaut des § 52 der Abgabenordnung entsprochen hat.

Der Vereinszweck selbst (Absatz 02):
 
Alt: Es wurden die Förderung von „Heimatpflege und Heimatkunde, der Jugendförderung sowie der Erhaltung des traditionellen Brauchtums...“ genannt.
Neu: Das wurde nicht akzeptiert, präzisiert und auf die steuerrechtlich exakten Begriffe für einen Fastnachtsverein getrimmt: „Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.“ Die allgemeine Heimatpflege und Jugendförderung wurden hier gestrichen, da sich der Schwerpunkt klar auf das Brauchtum konzentriert.
Die Verwirklichung des Zwecks (Absatz 02, Aufzählung):
Alt: Enthielt sehr breite Aufgaben wie die Mitwirkung bei der Erhaltung historischer Bauwerke und Denkmäler oder die Offenheit für völlig andere Abteilungen.
 
Neu: Alles wurde konkret auf das Vereinsleben zugeschnitten (Fastnachtssitzungen, Umzüge, das Tragen und Pflegen vereinseigener Masken/Gewänder der Hexengruppe, Teilnahme an Narrentreffen sowie tänzerische/musikalische Darbietungen).
Zusätzlicher Schutzparagraf (Neuer Absatz 05):
 
Neu: Es wurde ein zwingend für die Gemeinnützigkeit erforderlicher Satz eingefügt: „Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“ (Der alte Absatz 05 zur Ehrenamtspauschale rutschte dadurch unverändert auf die Nummer 06).
 

§ 18 Auflösung des Vereins (Absatz 02)
Das Finanzamt verlangt bei der sogenannten „Vermögensbindung“ eine absolut rechtssichere Formulierung für den Fall, dass der Verein sich auflöst.

Alt: Das Vermögen sollte an die Stadt Brackenheim fallen, die es „unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit im Bereich der Kindergärten und Schulen zu verwenden hat.“ 
Neu: Die Formulierung wurde so angepasst, dass sie den strengen steuerlichen Vorgaben entspricht: „...fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brackenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z. B. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung) zu verwenden hat.“
Die restlichen Paragrafen (§ 3 bis § 17) sind inhaltlich völlig identisch geblieben. Es wurden also rein formelle und steuerrechtlich notwendige Anpassungen vorgenommen, um den Status der Gemeinnützigkeit zu sichern, ohne dass sich am eigentlichen Vereinsleben oder unserer Struktur etwas ändert.


 


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